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Vereinssatzung

 Vereinssatzung 

Die Satzung des Vereins „Kinderglückswerk e. V.“ 

Präambel 

Der Verein „Maria Prinzessin von Sachsen-Altenburg e. V.“ wurde aus der privaten Initiative von Maria Prinzessin von Sachsen-Altenburg im Jahre 2005 gegründet. 

Im Jahre 2018 wurde der Vereinsname in „Kinderglückswerk e. V.“ geändert um die Ziele und Intensionen des Vereins bereits im Namen besser hervorzuheben. 

§1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen „Kinderglückswerk e. V.“. 

(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 

§2 Vereinszweck 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Erziehung und Bildung sowie Förderung mildtätiger Zecke im Sinne des § 53 AO. 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Identifikation, Umsetzung und Förderung von mildtätigen und Jugendhilfe Projekten, die Not leidender und kranker Kinder zu lindern, schaffen von Lebensbedingungen, die Kindern menschenwürdige und gesunde Entwicklung, Ausbildung und kulturelle Förderung ermöglichen. Vorträge zu Umgangsformen und zu einem harmonischen Miteinander. 

Dies wird insbesondere durch finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustands oder ihres sozialen Umfelds auf die Hilfe anderer angewiesen sind erreicht. Dazu zählen Hilfs- und Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche insbesondere bei der Teilhabe am öffentlichen Leben. Anschaffung von Hilfs- und Lernmittel zur Förderung der schulischen Weiterentwicklung. Unterstützung in jeder zulässigen Art und Weise von Maßnahmen, die einer positiven sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen, um so die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Mitmenschen zu fördern. 

Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Pflege der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung sowie mildtätiger Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei einer Fusion mit einem anderen Verein auch durch Berufung durch den Vorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen. 

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. 

(3 )Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 

(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: – ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, – die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, – Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. 

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

(7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. 

§4 Beiträge 

(1 )Der Verein kann Beiträge erheben. 

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt. 

§5 Organe des Vereins 

(1) Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand 

§6 Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird. 

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere – Wahl und Abwahl des Vorstandes, – Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin, – Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin, – Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin, – Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, – Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand, – Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers, – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms, – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(5) Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschriften binden. 

(6 )Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht, d.h. sie gelten als nicht anwesende und abgegebene Stimmen für den jeweiligen Beschlusspunkt. 

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen. 

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. 

§7 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen, darunter der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. 

(2 )Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. 

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt mit Ausnahme des Vorstandspostens nach Abs. 11. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. 

(6) Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 

(7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden. 

(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden. 

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 

(10) Die Vereinsnamensgeberin und Gründerin gehört dem Vorstand lebenslang an. Ihre Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Rücktrittserklärung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands oder bei Handlungsunfähigkeit. Solange die Namensgeberin und Gründerin dem Vorstand als Mitglied angehört, steht ihr der Vorsitz im Vereinsvorstand zu, sofern sie hierauf nicht durch Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand verzichtet hat. Im Übrigen wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 

(11) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 

§8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. 

(2 )Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. 

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin. 

§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 

§ 10 Kuratorium 

(1) Zur Beratung des Vorstandes und zur Unterstützung der satzungsgemäßen Ziele kann der Vorstand Persönlichkeiten in das Kuratorium berufen, die aufgrund ihrer Funktion oder aus anderen Gründen hierfür besonders geeignet sind. Sie müssen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein. 

(2) Hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des Kuratoriums gibt es für den Vorstand keine Begrenzung. 

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden einzeln oder als Gremium auf Bitten des Vorstandes tätig. 

§ 11 Auflösung des Vereins 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO. 

§12 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. 

Stuttgart, den ……… 

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